ROOTD. Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Folgeaufträge. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.
  2. Die Anwendung anders lautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Der Lieferant wird gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung darauf hingewiesen, dass ROOTD. die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet. 

II. Auftrag und Auftragsbestätigung, Ursprungsnachweise

  1. Die von ROOTD. erteilten Aufträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein. EDV-erstellte Aufträge bedürfen keiner Unterschrift.
  2. Der Vertragspartner hat auf Aufforderung den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wiedergeben. Abweichungen von den Aufträgen von ROOTD. gelten nur als genehmigt, wenn diese durch ROOTD. schriftlich bestätigt werden.

III. Lieferzeit

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind genau und unbedingt einzuhalten. Sie verstehen sich stets ohne Nachfrist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt gleich welcher Art und aus welchen Ursachen, sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die ROOTD. die Abnahme und/oder Verarbeitung der bestellten Waren wesentlich erschweren, insbesondere Absatzstockungen, geben ROOTD. das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Lieferant ist unverzüglich zu unterrichten.
  3. Bei Überschreiten der Lieferzeit liegt ohne Mahnung Verzug vor. Unbeschadet der zustehenden gesetzlichen Rechte gilt als Vertragsstrafe 0,5 % des Auftragswertes für jede angefangene Woche der Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes, als vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann auch nach Abnahme der Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet ROOTD. sofort zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann.

IV. Lieferung, Lieferschein und Rechnung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung aufgeführte Anschrift des Empfängers.
  2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Versand in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
  3. Der Lieferschein ist der Warensendung beizufügen. Die Rechnung ist an die Rechnungsadresse gemäß Bestellung zu senden.  

V. Preis

  1. Die vereinbarten Preise sind, falls nicht in der Bestellung weiter vermerkt, Festpreise. Sie gelten fracht-, verpackungs- und gebührenfrei an die Anschrift des Empfängers.
  2. Sollte es erforderlich sein, Bestellungen ohne vorherige Preisvereinbarung aufzugeben, so gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. Andernfalls gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Listenpreis des Lieferanten abzüglich vereinbartem Rabatt, es sei denn, der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erfüllung durch den Lieferanten ist für ROOTD. günstiger.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist 91220 Schnaittach, Hedersdorf.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen bei Waren- bzw. Rechnungseingang 10 Werktage, netto.
  3. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte wegen etwaiger Mängel. ROOTD. kann Zahlung ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Gewährleistung; dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme.

VII. Fertigungsprüfungen, Mängelrügen

  1. Durch seine Kontrolle stellt der Vertragspartner sicher, dass seine Lieferungen mangelfrei sind.
  2. Die gelieferte Ware ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der Ware lediglich auf Menge, Artikelnummer und offensichtliche Transportschäden von ROOTD. zu untersuchen und gegebenenfalls zu rügen. Verborgene Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung, beim Vertragspartner zu rügen.
    Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch ROOTD. auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. § 377 HGB wird insoweit modifiziert.

VIII. Gewährleistung und Garantie

  1. Der Vertragspartner übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Gewährleistung

    a) frei von Mängeln jeglicher Art sind,

    b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind,

    e) die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen.

    Hat der Vertragspartner von sich aus eine längere bzw. weitergehende Gewährleistung oder Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vorgesehene bzw. angebotene Gewährleistung / Garantie. Rückgriffsansprüche von ROOTD. gegen den Vertragspartner wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist, finden §§ 445a, 445b BGB entsprechend Anwendung (ab 01.01.2018). Der Lieferant stellt ROOTD. von allen Ansprüchen des ROOTD.-Kunden in Bezug auf Gewährleistung frei. Bei Rechtsmängeln stellt der Vertragspartner ROOTD. außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  2. Bei einem Eintreten eines Gewährleistungsfalles ist ROOTD. in jedem Fall berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt vom Vertrag, Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung einschließlich Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu verlangen. Daneben kann ROOTD. Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Unberührt bleiben davon die Rechte und Ansprüche von ROOTD. aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung etc. Erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so beginnt die oben genannte Gewährleistungsfrist bezüglich des gesamten Liefergegenstandes neu, sofern die Nachbesserung nicht aus Gründen der Kulanz gewährt wurde oder der Mangel auf einer anderen Ursache als der nachgebesserten beruht. Der Vertragspartner stellt ROOTD. von allen etwaigen Ansprüchen aus dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) frei.
  3. In dringenden Fällen ist ROOTD. berechtigt, Mängel an einem Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, ohne den Lieferanten von dem Mangel und der Art und Weise seiner Beseitigung vorher in Kenntnis setzen zu müssen. Ein dringender Fall liegt vor bei:

    a) Gefahr für Leib und Leben,

    b) drohendem Lieferausfall und -engpässen oder

    c) einem drohenden Schaden, der das 10-fache des Jahreswerts der vom Lieferanten pro Kalenderjahr bezogenen Waren betrifft.
  4. Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ROOTD. gegen den Vertragspartner zustehen, ist ROOTD. zur Aufrechnung bzw. zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt.

IX. Gefahrübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Annahme der Ware bei ROOTD. bzw. am vorgeschriebenen Lieferort auf ROOTD. über. Dies gilt auch, wenn ROOTD. die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen hat oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.

X. Geheimhaltung, Schutzrechte

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kenntnisse über die Fertigung usw., die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages oder eines Besuches erworben werden, sowie sämtliche Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen als Geschäftsgeheimnis zu wahren und in keiner Weise Dritten bekanntzugeben. Angestellten und Mitarbeitern, die vom Lieferanten mit der Ausführung des Auftrags betraut wurden, werden von diesem entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt und hinsichtlich der §§ 17, 18 UWG belehrt. Sollte der Vertragspartner mit vorheriger Zustimmung von ROOTD. Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einbeziehen, hat der Vertragspartner diesen dieselben Geheimhaltungspflichten, wie sie für ihn bestehen, aufzuerlegen.
  2. Im Rahmen eines Auftrags entwickelte Marken, Design oder sonstige Erkenntnisse etc. sowie alte Rechte hieran stehen ROOTD. alleine zu. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, dieses Know-how oder die sonstigen Erkenntnisse ohne die schriftliche Zustimmung für andere Auftraggeber zu nutzen.

XI. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Gerichtsstand

  1. Der Vertragspartner ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ROOTD. abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Vertragspartner seine Forderungen gegen ROOTD. entgegen Satz 1 ohne Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, ROOTD. kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
  2. An den vom Vertragspartner gelieferten Gegenständen hat dieser keinen Eigentumsvorbehalt, gleich welcher Ausgestaltung. Alle Gegenstände gehen in das Eigentum von ROOTD. mit der Übergabe über. Pfandrechte, gleich welcher Art, so auch u. a. Unternehmerpfandrechte, entstehen nicht.
  3. Gegen Forderungen von root ist die Aufrechnung mit Gegenforderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. ROOTD. ist berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderung aufzurechnen.
  5. Es gilt deutsches bürgerliches Recht und Handelsrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  6. Wird über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist ROOTD. berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Als Gerichtsstand für alle aus den erteilten Aufträgen sich etwa ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Hersbruck vereinbart. ROOTD. ist jedoch nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für diesen nach allgemeinen Vorschriften begründet ist.

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